Oberreut

Satzung

Satzung des Bürgerverein Oberreut e.V.

Satzungsänderung 2010 – Stand: 14.03.2010

§ 1
Name und Zweck des Vereins

1.1 Der Verein wurde am 10. April 1965 gegründet. Er führt den Namen Bürgerverein Oberreut e.V.
1.2  Der Bürgerverein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
1.3  Der Bürgerverein Oberreut ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe unter der Nummer 768 eingetragen.
1.4  Der Bürgerverein Oberreut ist zwanglos der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine angeschlossen.
1.5  Oberster Grundsatz des Vereins ist es, die parteipolitische und konfessionelle Neutralität und Unabhängigkeit zu wahren. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.6  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.7  Auslagen können für tatsächlich und nachgewiesene Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden. Ferner können Vergütungen gemäß §3 Nr.26a EstG geleistet werden.

§2
Zweck des Vereins

2.1  Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Oberreuter Bevölkerung im Hinblick auf
–            die Förderung der Jugendhilfe
–            die Förderung des Natur- und Umweltschutzes
–            die Förderung der Heimatpflege
–            die Förderung der Kultur
–            die Förderung der Volksbildung
2.2  Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
–            das Einbringen von Ideen und Anregungen zur Weiterentwicklung des Stadtteils Oberreut
–            Interessenvertretung der Oberreuter Bevölkerung gegenüber der Stadtverwaltung, den politischen Parteien und anderen öffentlichen Dienststellen zu Themen i.S. des §2 Abs.1 dieser Satzung
–            Unterrichtung der Einwohner über Zukunftsentwicklung, Gegenwart und Geschichte des Stadtteils Oberreut
–            Maßnahmen zur Verbesserung der Integration und des Zusammenhalts der Einwohner des Stadtteils Oberreut
–            Durchführung kultureller Veranstaltungen

§ 3
Förderungswürdigkeit des Vereins
Art der Spendenvergabe / Gewährung von Unterstützung

Der Verein kann seine Mittel i.S.d. §58 Nr.2 AO für nachstehend gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden:

3.1   Erziehungs-  und Bildungsmaßnahmen; Volks- und Berufsbildung
3.2   Jugendpflege und Jugendfürsorge
3.3   Förderung des Sports
3.4   Altenpflege und Altenbetreuung
3.5   Förderung des Tierschutzes
3.6   Behindertenfürsorge
3.7   Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
3.8   Förderung von Kulturwerten, der Kunst der Heimatpflege und Heimatkunde
3.9   Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
(Die vorstehende Reihenfolge stellt keine Wertigkeit dar)

§ 4
Mitgliedschaft

4.1   Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
4.2   Aufnahmegesuche haben schriftlich zu erfolgen.
4.3   Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrags.
4.4   Das Mitglied soll die Ziele des Vereins billigen und sie fördern.
4.5   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.6   Als Ausweis erhält das Mitglied ein Mitgliedsbuch mit Satzung ausgehändigt.
4.7   Firmen und Vereine können als kooperative Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
4.8   Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 5
Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld; er ist durch Bankeinzug oder Überweisung zu erbringen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Durch den Tod eines Mitgliedes.
6.2 Durch freiwilligen Austritt eines Mitgliedes. Dieser muss schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende dem Vorstand angezeigt werden.
6.3    Durch Wegzug eines Mitgliedes von Oberreut. In diesem Fall ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft zulässig; bereits bezahlte Beiträge verbleiben in jedem Falle beim Verein.
6.4  Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins, unehrenhaftes Verhalten und Schädigung der Vereinsinteressen.
6.5  Wer länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist, gilt als aus dem Verein ausgeschlossen.
6.6 Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig über den Ausschluss mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.

§7
Organe des Vereins

a)           der Vorstand
b)           die Mitgliederversammlung

§8
Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d.§26 BGB besteht aus
a)    dem 1.Vorsitzenden
b)    dem 2.Vorsitzenden
c)    dem Kassierer
d)    dem Schriftführer
e)    mindestens drei Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Kassierer ist gegenüber der Bank alleinvertretungsberechtigt. Er unterliegt jedoch der Weisung des 1. Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Dem Vorstand soll nach Möglichkeit eine Frau angehören. In den Vorstand kann nur ein Mitglied gewählt werden, das mindestens ein Jahr ordentliches Vereinsmitglied ist. Ausnahmen sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand verwaltet seine Ämter ehrenamtlich, notwendige Unkosten werden im Rahmen der Möglichkeiten ersetzt. Der Vorstand kann eine Person zum Ehrenvorstand mit oder ohne Rang benennen. Der 1. Vorsitzende kann diese Person(en) als beratendes Vorstandsmitglied zu Sitzungen hinzuziehen. Des weiteren können dem Ehrenvorstand vom 1. Vorsitzenden Aufgaben übertragen werden.

§9
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzungswahl durchführen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine Neuwahl des Gesamtvorstandes notwendig.


§10
Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b)    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§11
Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktags. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Veröffentlichung der Einladung mit Tagesordnung im Mitteilungsblatt des Bürgerverein Oberreut („Oberreuter Waldpost“) gilt ebenfalls als schriftliches Verfahren.

§12
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wahlen zum Vorstand müssen immer geheim durchgeführt werden. Ausnahmen durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vereinsmitglieder sind zulässig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn mindestens 5 Prozent aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung gestellt haben. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15
Kassenprüfung

Es werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt. Es gilt die gleiche Amtsdauer wie für die Vorstandsmitglieder. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse des Vereins zu prüfen und auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Auf Verlangen kann die Kasse auch aufgrund einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geprüft und darüber Bericht erstattet werden.

§ 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Bürgerverein Oberreut ist nur möglich, wenn ein entsprechender Beschluss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer eigens zur Vereinsauflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst wird. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vereinsvermögen der Stadt Karlsruhe zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die beschlossene Auflösung wird vom amtierenden oder einem von der außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Liquidator durchgeführt.